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BGH, 05.11.1968 - IV ZR 677/68 |
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- BGH, 26.06.1963 - IV ZR 273/62
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Auszug aus BGH, 05.11.1968 - IV ZR 677/68
Im Hinblick auf die Notwendigkeit eines neuen Verfahrens kann offen bleiben, ob die Verfahrensrüge der Revision durchgreift, wonach die Anhörung der Beklagten entgegen dem Vermerk in der Sitzungsniederschrift vom 12. Januar 1967 als eine Beweisaufnahme anzusehen sei, weil das Berufungsgericht das Ergebnis der Anhörung in der Frage der Bindung beweiseshalber verwertet habe, und das Berufungsgericht alsdann gegen den in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgesprochenen Grundsatz verstoßen habe, daß das Ergebnis der Beweisaufnahme in der Sitzungsniederschrift oder einem den Parteien zugänglich zu machenden richterlichen Vermerk oder im Urteil festzuhalten ist (BGH LM ZPO § 619 Nr. 2, BGHZ 40, 84 mit Anmerkung LM ZPO § 161 Nr. 10).
- BGH, 14.10.1970 - IV ZR 158/69
Voraussetzungen für die Scheidung einer Ehe - Anforderungen an die unheilbare …
Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Urteil vom 26. Januar 1967 zurückgewiesene Dieses Urteil ist durch Urteil des erkennenden Senats vom 5. November 1968 - IV ZR 677/68 -, auf das wegen des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, aufgehoben worden.